Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmer
Martin Neumann, Intragentic
Chemnitzer Str. 1, 90491 Nürnberg
hello@intragentic.de, intragentic.de
Fassung 1.0, Stand Oktober 2026
§ 1 Geltungsbereich und Rangfolge
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Martin Neumann (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Kunden (nachfolgend „Kunde“) über Workshops, Beratung sowie Entwicklung, Einführung und Betrieb von Software und KI-Systemen.
(2) Der Auftragnehmer schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB schließt er keine Verträge. Der Kunde bestätigt mit der Annahme des Angebots, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit schließt.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in ihrer Kenntnis Leistungen erbringt. Sie gelten nur, soweit der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.
(4) Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangfolge:
- individuelle Vereinbarungen, insbesondere im Angebot und in der Annahme,
- die Leistungsbeschreibung zum Angebot,
- der KI-Anhang, soweit vereinbart,
- diese AGB,
- die gesetzlichen Vorschriften.
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag geht der Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) allen anderen Vertragsbestandteilen vor.
(5) Für Folgeaufträge gilt die Fassung dieser AGB, auf die das jeweilige Angebot verweist.
(6) Werktage im Sinne dieser AGB sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Bayern.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Der Auftragnehmer erstellt Angebote in Textform (§ 126b BGB). Das Angebot nennt Leistung, Vergütung, Zahlungsplan, Termine und Gültigkeitsdauer. An das Angebot ist der Auftragnehmer bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer gebunden.
(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb der Gültigkeitsdauer in Textform annimmt, zum Beispiel durch das unterzeichnete Annahmeformular als Scan oder per E-Mail. Eine Annahme mit Abweichungen gilt als neues Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB).
(3) Mündliche Auskünfte, Kostenschätzungen, Präsentationen, Ergebnisse des kostenlosen KI-Checks und Werbeaussagen sind keine Angebote und legen keine Beschaffenheit der Leistung fest, soweit sie nicht in das Angebot oder die Leistungsbeschreibung übernommen werden.
(4) Will der Kunde Fördermittel nutzen, gilt für den Vertragsschluss zusätzlich § 10.
§ 3 Leistungen und Vertragstypen
(1) Art, Umfang und Ergebnis der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot und der Leistungsbeschreibung. Eine Garantie im Rechtssinn übernimmt der Auftragnehmer nur, wenn eine Erklärung ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet ist.
(2) Soweit das Angebot nichts anderes bestimmt, gilt:
| Paket | Vertragstyp | Der Auftragnehmer schuldet |
|---|---|---|
| KI-Kompetenz-Workshop (halber Tag) | Dienstvertrag (§ 611 BGB) | Durchführung des Workshops nach Leistungsbeschreibung und Dokumentation der Maßnahme (Abs. 4) |
| KI-Sprint (5 Tage) | Dienstvertrag (§ 611 BGB) | fachgerechte Analyse und Beratung im vereinbarten Umfang sowie einen Ergebnisbericht; keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg |
| Prototyp (4 Wochen) | Werkvertrag (§ 631 BGB) mit Abnahme | einen lauffähigen Prototyp nach Leistungsbeschreibung und Abnahmekriterien |
| Produktiv-Build | Werkvertrag (§ 631 BGB) mit Abnahme | ein einsatzfähiges System nach Leistungsbeschreibung und Abnahmekriterien |
| Betrieb S, M, L | Dienstvertrag (§ 611 BGB) mit Laufzeit | Betrieb, Überwachung und Pflege nach der vereinbarten Stufe; Weiterentwicklung im monatlichen Kontingent |
Weiterentwicklung im Rahmen des Betriebs erbringt der Auftragnehmer als Dienstleistung, soweit nicht im Einzelfall in Textform ein Werkerfolg vereinbart wird; dann gelten §§ 7 und 16.
(3) Der Ergebnisbericht des KI-Sprints ist eine fachliche Empfehlung. Klickbare Prototypen im Sprint sind Entwurfsdarstellungen der Bedienoberfläche, keine produktive Software.
(4) Den KI-Kompetenz-Workshop dokumentiert der Auftragnehmer als Maßnahme zur Förderung der KI-Kompetenz im Sinne von Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung, „KI-VO“). Die Dokumentation nennt Inhalte, Umfang, Datum und Teilnehmende. Sie ist kein Zertifikat und bestätigt kein bestimmtes Kompetenzniveau einzelner Personen. Die Pflicht nach Art. 4 KI-VO bleibt beim Kunden (§ 13 Abs. 7).
(5) Nicht geschuldet sind, soweit nicht ausdrücklich vereinbart: Rechts-, Steuer- und Förderberatung, die Stellung von Förderanträgen, Hardware sowie Leistungen Dritter, die der Kunde selbst beauftragt.
§ 4 Leistungserbringung
(1) Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen fachgerecht nach dem bei Vertragsschluss allgemein anerkannten Stand der Technik. Ort, Zeit und Art der Leistungserbringung bestimmt er selbst, soweit die Leistungsbeschreibung nichts anderes regelt.
(2) Der Auftragnehmer darf qualifizierte Unterauftragnehmer einsetzen, zum Beispiel freie Entwicklerinnen und Entwickler. Er verpflichtet sie zur Vertraulichkeit nach § 15 und verschafft sich die Rechte, die er dem Kunden nach § 11 einräumt. Für ihre Leistungen bleibt er verantwortlich. Sollen Unterauftragnehmer personenbezogene Daten des Kunden verarbeiten, gilt der AVV.
(3) Der Auftragnehmer nutzt bei Entwicklung, Dokumentation und Berichten KI-gestützte Werkzeuge, zum Beispiel Assistenten zum Programmieren. Er prüft deren Ergebnisse fachlich, bevor er sie liefert. Vertrauliche Informationen des Kunden (§ 15) gibt er in solche Werkzeuge nur ein, wenn der Anbieter vertraglich ausschließt, die Inhalte zum Training von KI-Modellen zu verwenden. Personenbezogene Daten des Kunden gibt er nur in Werkzeuge von Anbietern ein, die nach dem AVV als Unterauftragsverarbeiter zugelassen sind.
(4) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot oder später in Textform ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
§ 5 Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde erbringt rechtzeitig und für den Auftragnehmer unentgeltlich die Mitwirkungsleistungen, die im Angebot genannt oder für die Leistung erforderlich sind, insbesondere:
- eine Ansprechperson, die Entscheidungen treffen oder kurzfristig herbeiführen kann, und deren Vertretung;
- die für die Leistung nötigen Daten, Dokumente und Informationen in einem gängigen elektronischen Format;
- Zugänge zu Systemen, Konten und Räumen mit den für die Leistung nötigen Rechten;
- Testnutzer, Testdaten und Rückmeldungen innerhalb der im Angebot genannten Fristen, ohne solche Angabe innerhalb von 5 Werktagen;
- die Mitwirkung bei Tests und Abnahme (§ 7);
- Hinweise auf rechtliche und branchenspezifische Anforderungen, die für den Einsatz beim Kunden gelten, zum Beispiel Berufsgeheimnisse oder Aufbewahrungspflichten.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass er die bereitgestellten Daten und Inhalte für den vereinbarten Zweck nutzen und dem Auftragnehmer überlassen darf, insbesondere nach Urheber- und Datenschutzrecht. Personenbezogene Daten stellt er nur bereit, soweit sie für die Leistung erforderlich sind, nach Möglichkeit anonymisiert oder pseudonymisiert, und erst nach Abschluss des AVV.
(3) Soweit die Datensicherung nicht nach dem Vertrag dem Auftragnehmer obliegt, sichert der Kunde seine Daten und Systeme, bevor der Auftragnehmer in sie eingreift, und danach in angemessenen Abständen.
(4) Erbringt der Kunde eine Mitwirkung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart, verschieben sich davon abhängige Termine um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der Auftragnehmer zeigt die Behinderung unverzüglich in Textform an. Mehraufwand, der dem Auftragnehmer dadurch entsteht, etwa für wiederholte Arbeiten, vergütet der Kunde nach § 8 Abs. 2. Weitergehende Rechte des Auftragnehmers, insbesondere aus §§ 615, 642 und 643 BGB, bleiben unberührt.
(5) Sagt der Kunde einen fest vereinbarten Workshop- oder Sprint-Termin später als 14 Tage vor dem Termin ab oder verschiebt er ihn später, kann der Auftragnehmer 50 % der auf diesen Termin entfallenden Vergütung verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Nachteil entstanden ist. Absagen und Verschiebungen bis 14 Tage vor dem Termin sind kostenfrei.
§ 6 Änderungen der Leistung
(1) Wünscht der Kunde Änderungen oder Erweiterungen der vereinbarten Leistung, richtet er einen Änderungswunsch in Textform an den Auftragnehmer.
(2) Der Auftragnehmer prüft den Änderungswunsch und teilt dem Kunden innerhalb von 5 Werktagen in Textform mit, ob er die Änderung übernimmt und wie sie sich auf Leistung, Vergütung, Termine und Abnahmekriterien auswirkt (Änderungsangebot). Erfordert bereits die Prüfung mehr als 2 Stunden Aufwand, teilt der Auftragnehmer dies vorher mit; die Prüfung erfolgt dann nur nach Zustimmung des Kunden in Textform und wird nach § 8 Abs. 2 vergütet.
(3) Eine Änderung wird verbindlich, wenn die Parteien das Änderungsangebot in Textform vereinbaren. Bis dahin arbeitet der Auftragnehmer auf Grundlage des bestehenden Vertrags weiter. Verlangt der Kunde, die Arbeiten bis zur Entscheidung zu unterbrechen, gilt § 5 Abs. 4 für die Termine entsprechend.
(4) Der Auftragnehmer kann Änderungen ablehnen, die ihm technisch, rechtlich oder nach seinen Kapazitäten nicht zumutbar sind, insbesondere solche, die zu einem Fall nach § 13 Abs. 2 oder 3 führen würden.
§ 7 Abnahme bei Werkleistungen
(1) Werkleistungen, insbesondere Prototyp und Produktiv-Build, nimmt der Kunde ab. Maßstab sind die in der Leistungsbeschreibung und im KI-Anhang vereinbarten Abnahmekriterien.
(2) Der Auftragnehmer zeigt die Fertigstellung in Textform an und stellt die Leistung zur Prüfung bereit. Der Kunde prüft die Leistung innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Anzeige (Abnahmefrist). Er erklärt innerhalb dieser Frist in Textform die Abnahme oder verweigert sie unter Angabe der Mängel. Die Parteien halten das Ergebnis in einem Abnahmeprotokoll fest.
(3) Ausgaben von KI-Funktionen sind nicht vollständig vorhersagbar. Die Abnahmekriterien für KI-Funktionen sind erfüllt, wenn das System auf dem vereinbarten Testfragen-Set die im KI-Anhang festgelegten Schwellenwerte erreicht. Einzelne unzutreffende Ausgaben stehen der Abnahme nicht entgegen, solange diese Schwellenwerte erreicht sind.
(4) Wegen unwesentlicher Mängel kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB). Solche Mängel werden im Abnahmeprotokoll mit einer angemessenen Frist zur Beseitigung festgehalten.
(5) Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der Abnahmefrist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB). Der Auftragnehmer weist in der Fertigstellungsanzeige auf diese Folge hin.
(6) Sieht das Angebot Teilabnahmen vor, kann der Auftragnehmer in sich abgeschlossene Teilleistungen gesondert zur Abnahme stellen. Die Abnahme der letzten Teilleistung erstreckt sich dann auf das Zusammenwirken aller Teile.
§ 8 Vergütung, Zahlung, Umsatzsteuer, Verzug
(1) Es gelten die Preise des Angebots. Festpreise und Pauschalen decken den in der Leistungsbeschreibung festgelegten Umfang ab. Den Festpreis für einen Produktiv-Build legt der Auftragnehmer auf Grundlage des KI-Sprints oder einer gleichwertigen Analyse fest.
(2) Leistungen außerhalb der Leistungsbeschreibung, vereinbarte Änderungen nach § 6 und Mehraufwand nach § 5 Abs. 4 vergütet der Kunde nach Aufwand zum Tagessatz von 1.200 € netto für 8 Stunden, angefangene Stunden anteilig, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Reisekosten außerhalb eines Umkreises von 50 km um Nürnberg berechnet der Auftragnehmer nach dem Angebot gesondert. Kosten für Dienste Dritter, insbesondere Hosting sowie Modell- und API-Nutzung, sind nach der im Angebot gewählten Regelung abgegolten oder zu erstatten (zum Beispiel inklusive bis zu einem Höchstbetrag, Weiterberechnung nach Verbrauch oder direkter Vertrag des Kunden mit dem Anbieter nach § 12 Abs. 4).
(4) Die Vergütung wird nach dem Zahlungsplan im Angebot fällig, zum Beispiel 50 % bei Vertragsschluss und 50 % nach Abschluss der Leistung oder in Raten nach Meilensteinen. Fehlt ein Zahlungsplan, wird die Vergütung für Dienstleistungen nach ihrer Erbringung, bei Leistungen über mehr als einen Monat monatlich nachträglich, für Werkleistungen mit der Abnahme und für den Betrieb monatlich im Voraus fällig. § 632a BGB bleibt unberührt.
(5) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Der Auftragnehmer kann Rechnungen elektronisch übermitteln.
(6) Alle Preise sind Nettopreise. Ist der Auftragnehmer zur Erhebung von Umsatzsteuer verpflichtet, kommt die Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Leistung geltenden gesetzlichen Höhe hinzu. Solange der Auftragnehmer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendet, berechnet er keine Umsatzsteuer und weist auf der Rechnung darauf hin. Endet die Anwendung der Kleinunternehmerregelung während eines laufenden Vertrags, teilt der Auftragnehmer dies dem Kunden unverzüglich in Textform mit und berechnet für danach ausgeführte Leistungen die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich zum vereinbarten Nettopreis.
(7) Zahlt der Kunde nicht innerhalb der Frist nach Abs. 5, kommt er mit deren Ablauf ohne Mahnung in Verzug. Im Verzug schuldet er Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Pauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB); die Pauschale wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung besteht. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(8) Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung mehr als 14 Tage in Verzug, kann der Auftragnehmer nach Ankündigung in Textform weitere Leistungen bis zum Zahlungseingang zurückhalten; Termine verschieben sich entsprechend. Den laufenden Betrieb eines Systems stellt der Auftragnehmer deswegen nur nach einer weiteren Ankündigung in Textform mit einer Frist von mindestens 14 Tagen ein. Daten des Kunden löscht er wegen eines Zahlungsverzugs nicht.
§ 9 Anrechnung des KI-Sprints
(1) Beauftragt der Kunde innerhalb von 6 Monaten nach der Abschlusspräsentation eines KI-Sprints einen Produktiv-Build, rechnet der Auftragnehmer die Vergütung für den Sprint in voller Höhe auf den Festpreis des Builds an. Das Angebot für den Build weist die Anrechnung als eigene Position aus.
(2) Die Anrechnung setzt voraus, dass die Vergütung für den Sprint vollständig bezahlt ist. Sie wird nicht ausgezahlt und ist nicht auf andere Leistungen übertragbar.
(3) Der Sprint-Vertrag verpflichtet den Kunden nicht, einen Produktiv-Build oder eine andere Leistung zu beauftragen.
§ 10 Förderung durch den Digitalbonus Bayern
(1) Will der Kunde für eine Leistung Fördermittel beantragen, insbesondere aus dem Programm Digitalbonus Bayern, teilt er dies dem Auftragnehmer vor Vertragsschluss mit. Den Förderantrag stellt der Kunde selbst und in eigener Verantwortung. Der Auftragnehmer stellt keine Anträge und nutzt keine Zugänge des Kunden, insbesondere nicht dessen ELSTER-Konto.
(2) Nach den Förderbedingungen darf die Maßnahme erst nach Antragstellung begonnen werden; als Beginn gilt bereits eine rechtsverbindliche Beauftragung, auch eine mündliche. Deshalb gilt:
- Ein Angebot, das einen Förderhinweis enthält, kann der Kunde nur durch eine Annahmeerklärung in Textform annehmen, die das Datum der Eingangsbestätigung der Bewilligungsbehörde und die Vorgangsnummer des Antrags nennt. Eine Annahmeerklärung ohne diese Angaben führt nicht zum Vertragsschluss.
- Vor Zugang einer solchen Annahmeerklärung erteilt der Kunde keinen Auftrag für die Maßnahme, auch nicht mündlich.
- Vor Zugang einer solchen Annahmeerklärung beginnt der Auftragnehmer keine Umsetzungsleistungen für die Maßnahme. Beratungsleistungen zur Planung des Vorhabens bleiben zulässig, soweit die Förderbedingungen sie vor Antragstellung erlauben.
(3) Der Auftragnehmer schuldet weder die Förderfähigkeit der Leistung noch die Bewilligung eines Antrags. Die Vergütung ist unabhängig davon geschuldet, ob und in welcher Höhe eine Förderung gewährt wird. Das Risiko der Ablehnung oder Kürzung trägt der Kunde. Die Haftung des Auftragnehmers für eigene Pflichtverletzungen nach § 17 bleibt unberührt.
(4) Der Auftragnehmer gliedert Angebot und Rechnungen so, wie der Kunde sie für Antrag und Auszahlung benötigt, insbesondere nach Entwicklung und Einführung, Beratung, Schulung, Lizenzen und Betrieb sowie Reisekosten, jeweils mit Angebotsnummer und Leistungszeitraum. Textentwürfe des Auftragnehmers für Antragsfelder sind Vorschläge; der Kunde prüft sie und verantwortet alle Angaben im Antrag. Der Auftragnehmer erbringt keine Förder-, Rechts- oder Steuerberatung.
(5) Änderungen der geförderten Maßnahme, zum Beispiel bei Inhalt, Preis, Terminen oder Dienstleister, teilt der Kunde selbst der Bewilligungsbehörde mit. Der Auftragnehmer weist den Kunden in Textform auf Änderungen hin, die er erkennt.
§ 11 Nutzungsrechte, Übergabe, kein Lock-in
(1) Begriffe:
- „Arbeitsergebnisse“ sind alle für den Kunden im Rahmen des Vertrags erstellten Ergebnisse, insbesondere Quell- und Objektcode, Konfigurationen, Prompts und Systemanweisungen, Testfragen-Sets, Skripte zur Einrichtung der Infrastruktur, Dokumentationen, Berichte und Entwürfe.
- „Vorbestehende Bausteine“ sind Software, Werkzeuge, Vorlagen und Bibliotheken des Auftragnehmers, die er unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat oder entwickelt und die nicht kundenspezifisch sind.
- „Open-Source-Komponenten“ sind Software Dritter, die unter einer Open-Source-Lizenz steht.
- „Kundendaten“ sind alle Daten, die der Kunde bereitstellt oder die beim Einsatz des Systems für den Kunden entstehen, zum Beispiel Inhalte, Suchindizes und Protokolle.
(2) Der Auftragnehmer räumt dem Kunden an den Arbeitsergebnissen das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte, übertragbare und unterlizenzierbare Recht ein, die Arbeitsergebnisse auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen, insbesondere sie zu vervielfältigen, zu bearbeiten und umzugestalten (§ 69c Nr. 2 UrhG), zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen sowie durch Dritte betreiben und weiterentwickeln zu lassen. Abs. 6 bleibt unberührt.
(3) An Vorbestehenden Bausteinen, die in die Arbeitsergebnisse eingehen, behält der Auftragnehmer alle Rechte. Der Kunde erhält daran ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, unwiderrufliches Recht, sie als Teil der Arbeitsergebnisse zu nutzen, zu bearbeiten und zusammen mit den Arbeitsergebnissen auf Dritte zu übertragen oder durch Dritte betreiben und weiterentwickeln zu lassen. Der Auftragnehmer liefert sie im Quellcode, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt. Für eigene Produkte, die der Auftragnehmer gesondert lizenziert, gilt allein der jeweilige Lizenzvertrag.
(4) An Workshop-Unterlagen erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung innerhalb seines Unternehmens.
(5) Open-Source-Komponenten unterliegen ihren Lizenzbedingungen; diese gehen insoweit Abs. 2 und 3 vor. Der Auftragnehmer übergibt eine Liste der eingesetzten Open-Source-Komponenten mit ihren Lizenzen. Komponenten unter Lizenzen, die eine Offenlegung des Quellcodes der Arbeitsergebnisse verlangen können (starkes Copyleft, zum Beispiel GPL oder AGPL), setzt er nur nach Zustimmung des Kunden in Textform ein.
(6) Der Auftragnehmer darf allgemeines Know-how, Erfahrungen, Methoden und nicht kundenspezifische Werkzeuge, die bei der Leistung entstehen, weiter nutzen, auch für andere Kunden. Vertrauliche Informationen und Kundendaten nutzt er dabei nicht (§ 15).
(7) Teile der Arbeitsergebnisse können mit Hilfe von KI-Werkzeugen entstehen. Urheberrechtlich geschützt sind nur persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2, § 69a Abs. 3 UrhG); an Anteilen, die überwiegend durch KI erzeugt werden, bestehen möglicherweise keine Schutzrechte. Der Auftragnehmer räumt Rechte ein, soweit sie bestehen, und übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Arbeitsergebnisse insgesamt schutzfähig sind. Unabhängig davon übergibt er dem Kunden Quellcode und Unterlagen nach Abs. 9, gestattet ihm die Nutzung nach Abs. 2 und macht ihm gegenüber keine Rechte an diesen Anteilen geltend. Die Pflicht zur Lieferung frei von Rechten Dritter (§ 16 Abs. 5) bleibt unberührt.
(8) Die Rechte nach Abs. 2 bis 4 gehen mit vollständiger Zahlung der Vergütung über, die für die jeweiligen Arbeitsergebnisse geschuldet ist. Bis dahin darf der Kunde die Arbeitsergebnisse für Tests und Abnahme sowie, soweit vereinbart, im Betrieb nutzen. Der Auftragnehmer kann diese vorläufige Nutzung nur widerrufen, wenn der Kunde mit einer wesentlichen Zahlung in Verzug ist und eine angemessene Nachfrist in Textform erfolglos abgelaufen ist.
(9) Kein Lock-in: Der Auftragnehmer übergibt dem Kunden spätestens mit der Abnahme, bei Dienstleistungen mit ihrem Abschluss:
- den vollständigen Quellcode in einem Versionsverwaltungssystem (Repository), auf Wunsch von Beginn an in einem Repository, das der Kunde kontrolliert;
- die Dokumentation zu Architektur, Betrieb, Administration und Nutzung sowie Konfigurationen, Prompts, Testfragen-Sets und Skripte zur Einrichtung;
- alle Zugänge und Administrationsrechte zu Systemen, Konten und Diensten, die für den Kunden eingerichtet wurden;
- Kundendaten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format.
Kundendaten verbleiben beim Kunden. Der Auftragnehmer erwirbt an ihnen keine Rechte und nutzt sie nur zur Erfüllung des Vertrags. Der Kunde kann das System jederzeit selbst oder durch Dritte betreiben und weiterentwickeln und zu anderen Dienstleistern oder Anbietern wechseln. Für das Ende des Betriebs gilt § 18 Abs. 6.
§ 12 KI-Modelle und Cloud-Dienste Dritter
(1) Welche KI-Modelle sowie Hosting- und Cloud-Dienste eingesetzt werden, legen Angebot oder KI-Anhang fest, jeweils mit Anbieter, Modell und Ort der Verarbeitung.
(2) Der Auftragnehmer setzt standardmäßig Anbieter ein, die die Daten in Rechenzentren in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EU/EWR) verarbeiten. KI-Modelle sind standardmäßig Open-Source-Modelle bei Anbietern mit Sitz und Rechenzentren in Deutschland. Ein anderes KI-Modell mit Verarbeitung in der EU/im EWR setzt der Auftragnehmer nur ein, wenn es für den Anwendungsfall erforderlich ist und der Kunde vorher in Textform zugestimmt hat; Mehrkosten weist das Angebot aus.
(3) Anbieter mit Sitz oder Verarbeitung außerhalb der EU/des EWR, insbesondere in den USA, setzt der Auftragnehmer nur ein, wenn der Kunde dem vorher ausdrücklich in Textform zugestimmt hat und für personenbezogene Daten die Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind (zum Beispiel ein Angemessenheitsbeschluss oder Standardvertragsklauseln).
(4) Dienste Dritter werden nach Wahl im Angebot entweder vom Kunden direkt beauftragt (Variante A) oder vom Auftragnehmer im eigenen Namen bezogen und dem Kunden bereitgestellt (Variante B).
(5) Anbieter können Modelle, Funktionen, Preise und Bedingungen ändern oder einstellen. Erfährt der Auftragnehmer von einer Änderung, die die Leistung wesentlich berührt, informiert er den Kunden unverzüglich und schlägt eine Lösung vor, zum Beispiel den Wechsel auf ein gleichwertiges Modell nach einem Test mit dem Testfragen-Set. Einen Wechsel des Anbieters nimmt er nur mit Zustimmung des Kunden in Textform vor; Abs. 2 und 3 gelten. Die Vergütung eines notwendigen Wechsels richtet sich nach dem Angebot, im Betrieb nach dem Kontingent der vereinbarten Stufe, im Übrigen nach § 6.
(6) Bei Variante A ist der Dritte Vertragspartner des Kunden. Der Auftragnehmer ist für dessen Leistungen nicht verantwortlich; hat er den Dienst empfohlen, haftet er für die sorgfältige Auswahl. Bei Variante B schuldet der Auftragnehmer die Verfügbarkeit des Dienstes nur im Rahmen der im Angebot vereinbarten Servicezusagen. Im Übrigen gilt § 17.
§ 13 Besondere Regeln für KI-Systeme
(1) KI-Systeme erzeugen Ausgaben auf Grundlage von Wahrscheinlichkeiten. Ausgaben können unvollständig, veraltet oder falsch sein, auch wenn das System die vereinbarten Abnahmekriterien erfüllt. Der Kunde prüft Ausgaben in angemessenem Umfang, bevor er sie produktiv verwendet, insbesondere bevor er sie an Dritte weitergibt oder auf ihrer Grundlage Entscheidungen mit rechtlicher oder erheblicher wirtschaftlicher Wirkung trifft. Art und Umfang der menschlichen Prüfung legt der KI-Anhang fest. Maßstab für die vertragsgemäße Leistung sind Leistungsbeschreibung und Abnahmekriterien (§ 7 Abs. 3), nicht die Richtigkeit jeder einzelnen Ausgabe.
(2) Der Auftragnehmer entwickelt, betreibt und unterstützt keine Praktiken, die nach Art. 5 KI-VO verboten sind. Der Kunde setzt die Arbeitsergebnisse nicht für solche Praktiken ein.
(3) Systeme, die als Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 KI-VO in Verbindung mit Anhang I oder Anhang III einzustufen sind oder sein könnten (zum Beispiel Auswahl von Bewerbern, Bewertung von Beschäftigten, Prüfung der Kreditwürdigkeit), entwickelt und betreibt der Auftragnehmer nur nach einer gesonderten Prüfung und auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung, die Rollen, Pflichten und Vergütung regelt. Ergibt sich während eines Projekts ein solcher Verdacht, teilt der Auftragnehmer ihn dem Kunden unverzüglich mit; die betroffenen Arbeiten ruhen, bis eine solche Vereinbarung getroffen ist. Ein Anspruch auf ihren Abschluss besteht nicht.
(4) Nimmt der Kunde das System unter eigenem Namen oder eigener Marke in Betrieb, ist er in der Regel Anbieter im Sinne von Art. 3 Nr. 3 KI-VO; verwendet er das System in eigener Verantwortung, ist er Betreiber im Sinne von Art. 3 Nr. 4 KI-VO. Der Auftragnehmer entwickelt das System im Auftrag des Kunden und bringt es nicht unter eigenem Namen in Verkehr, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Rollen im Einzelfall hält der KI-Anhang fest.
(5) Der Auftragnehmer unterstützt den Kunden im vereinbarten Umfang bei dessen Pflichten nach der KI-VO, insbesondere durch:
- eine technische Dokumentation des Systems;
- die technische Umsetzung der Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO, insbesondere des Hinweises, dass Nutzer mit einem KI-System interagieren, und, soweit erforderlich, der maschinenlesbaren Kennzeichnung synthetischer Inhalte;
- die Protokollierung nach dem KI-Anhang.
Weitergehende Unterstützung ist gesondert zu vereinbaren.
(6) Der Kunde setzt das System nur entsprechend der im KI-Anhang festgelegten Zweckbestimmung ein. Will er die Zweckbestimmung ändern oder das System wesentlich verändern, informiert er den Auftragnehmer vorher in Textform und prüft selbst, wie sich dies auf seine Rolle und seine Pflichten nach der KI-VO auswirkt (vgl. Art. 25 KI-VO). Pflichten, die die KI-VO dem Betreiber auferlegt, insbesondere nach Art. 50 Abs. 3 und 4 KI-VO, erfüllt der Kunde selbst.
(7) Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz seines Personals und anderer in seinem Auftrag tätiger Personen nach Art. 4 KI-VO ergreift der Kunde in eigener Verantwortung. Der Auftragnehmer bietet dafür den KI-Kompetenz-Workshop an und weist die Nutzer bei der Übergabe in das System ein, soweit vereinbart.
§ 14 Datenschutz
(1) Für jedes Projekt, in dem der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO (AVV).
(2) Der Auftragnehmer verwendet Daten des Kunden, insbesondere Kundendaten sowie Eingaben in das System und dessen Ausgaben, nicht zum Training, zur Feinabstimmung oder zur sonstigen Verbesserung von KI-Modellen und lässt eine solche Verwendung auch durch Dritte nicht zu, es sei denn, der Kunde hat vorher ausdrücklich in Textform zugestimmt. Er setzt nur Modellanbieter ein, deren Vertragsbedingungen eine solche Verwendung ausschließen. Vereinbaren die Parteien im Angebot ausdrücklich, ein Modell ausschließlich für den Kunden anzupassen, gilt dies als Zustimmung für diesen Zweck; das angepasste Modell steht ausschließlich dem Kunden zur Verfügung.
(3) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten als eigener Verantwortlicher verarbeitet, zum Beispiel Kontaktdaten von Ansprechpersonen und Abrechnungsdaten, informiert er darüber in seinen Datenschutzhinweisen für Geschäftskontakte.
(4) Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Daten verantwortlich, die er bereitstellt oder mit dem System verarbeitet, einschließlich der Information der betroffenen Personen und einer etwa erforderlichen Datenschutz-Folgenabschätzung. Der Auftragnehmer unterstützt ihn nach dem AVV.
§ 15 Vertraulichkeit
(1) Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die eine Partei der anderen im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich macht und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, insbesondere Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG, Kundendaten, Quellcode des Kunden sowie Preise und Angebote.
(2) Die empfangende Partei hält vertrauliche Informationen geheim, schützt sie durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen, mindestens mit der Sorgfalt, die sie für eigene vertrauliche Informationen anwendet, und nutzt sie nur zur Durchführung des Vertrags. Sie gibt sie nur an Personen weiter, die sie dafür benötigen und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind, insbesondere Mitarbeitende, Unterauftragnehmer und zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Berater.
(3) Die Pflichten nach Abs. 2 gelten nicht für Informationen, die
- bei Erhalt öffentlich bekannt waren oder später ohne Verstoß gegen diesen Vertrag öffentlich bekannt werden,
- der empfangenden Partei bei Erhalt bereits rechtmäßig bekannt waren,
- sie von einem Dritten ohne Vertraulichkeitspflicht rechtmäßig erhalten hat,
- sie unabhängig selbst entwickelt hat oder
- sie aufgrund gesetzlicher Pflicht oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenlegen muss; in diesem Fall informiert sie die andere Partei vorher, soweit dies zulässig ist.
Die Partei, die sich auf eine Ausnahme beruft, trägt dafür die Beweislast.
(4) Die Pflichten gelten während der Vertragslaufzeit und fünf Jahre über das Vertragsende hinaus, für Geschäftsgeheimnisse so lange, wie sie Geschäftsgeheimnisse sind.
(5) Auf Verlangen und bei Vertragsende gibt die empfangende Partei vertrauliche Informationen zurück oder löscht sie, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Kopien in routinemäßigen Datensicherungen werden mit dem Ablauf der Sicherung gelöscht. Für personenbezogene Daten gilt der AVV.
§ 16 Mängelansprüche bei Werkleistungen
(1) Der Kunde meldet Mängel in Textform mit einer nachvollziehbaren Beschreibung, nach Möglichkeit mit Situation, Eingabe sowie erwartetem und tatsächlichem Ergebnis.
(2) Bei Mängeln leistet der Auftragnehmer Nacherfüllung; er kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder das Werk neu herstellen (§ 635 Abs. 1 BGB). Als Mangelbeseitigung genügt auch eine für den Kunden zumutbare Umgehungslösung, die die vertragsgemäße Nutzung ohne wesentliche Einschränkung ermöglicht.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigert der Auftragnehmer sie, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 637 BGB), die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen schuldet der Auftragnehmer nur nach § 17.
(4) Ein Mangel liegt insbesondere nicht vor,
- wenn einzelne Ausgaben von KI-Funktionen unzutreffend sind, das System aber die vereinbarten Schwellenwerte erreicht (§ 7 Abs. 3), oder
- soweit ein Fehler auf Änderungen des Kunden oder Dritter am System, auf einer Nutzung entgegen Dokumentation oder Zweckbestimmung oder auf Änderungen von Systemen Dritter beruht, die nicht Gegenstand der Leistung sind, es sei denn, der Fehler bestünde auch ohne diese Umstände.
(5) Der Auftragnehmer liefert die Arbeitsergebnisse frei von Rechten Dritter, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen. Macht ein Dritter solche Rechte gegenüber dem Kunden geltend, informiert der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich in Textform, erkennt keine Ansprüche ohne Abstimmung an und überlässt dem Auftragnehmer, soweit zulässig, die Abwehr. Der Auftragnehmer kann nach seiner Wahl die Arbeitsergebnisse so ändern, dass sie keine Rechte Dritter mehr verletzen und die vereinbarte Funktion erhalten bleibt, oder dem Kunden das Recht zur Nutzung verschaffen. Schadensersatz schuldet der Auftragnehmer nur nach § 17.
(6) Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus einer Garantie, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und nach dem Produkthaftungsgesetz; für sie gelten die gesetzlichen Fristen.
(7) Für Dienstleistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften über Pflichtverletzungen mit den Maßgaben des § 17.
§ 17 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- nach dem Produkthaftungsgesetz,
- im Umfang einer übernommenen Garantie und
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Pflichten haftet der Auftragnehmer nicht.
(3) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nach Abs. 2 nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger und dem Risiko angemessener Datensicherung für die Wiederherstellung angefallen wäre. Dies gilt nicht, soweit die Datensicherung nach dem Vertrag dem Auftragnehmer obliegt, insbesondere im Betrieb.
(4) Für Dienste Dritter gilt ergänzend § 12 Abs. 6, soweit Abs. 1 nicht entgegensteht.
(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit diesen Regelungen nicht verbunden. Die Haftung gegenüber betroffenen Personen nach Art. 82 DSGVO bleibt unberührt; im Verhältnis der Parteien gilt der AVV.
§ 18 Betrieb: Laufzeit, Kündigung, Ausstieg
(1) Die Leistungen im Betrieb richten sich nach der im Angebot gewählten Stufe S, M oder L. Servicezeiten, Reaktionszeiten und etwaige Verfügbarkeitszusagen ergeben sich aus dem Angebot; ohne solche Angabe gibt der Auftragnehmer keine Verfügbarkeitszusage. Nicht genutzte Kontingente für Weiterentwicklung verfallen am Ende des Kalendermonats.
(2) Der Betriebsvertrag beginnt zu dem im Angebot genannten Datum und hat eine Mindestlaufzeit von 3 Monaten. Danach läuft er auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Partei mit einer Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, erstmals zum Ende der Mindestlaufzeit.
(3) Der Kunde kann mit einer Mitteilung in Textform bis zum 15. eines Monats zum Beginn des Folgemonats in eine höhere Stufe wechseln; in eine niedrigere Stufe mit derselben Frist, frühestens zum Ende der Mindestlaufzeit.
(4) Das Recht jeder Partei zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Kunde mit der Zahlung von zwei Monatsentgelten in Verzug ist oder das System trotz Abmahnung für Zwecke nach § 13 Abs. 2 oder 3 einsetzt.
(5) Kündigungen bedürfen der Textform.
(6) Bei Vertragsende übergibt der Auftragnehmer dem Kunden oder einem vom Kunden benannten Dritten innerhalb von 30 Tagen den aktuellen Stand nach § 11 Abs. 9 und unterstützt den Wechsel mit bis zu 4 Stunden ohne zusätzliche Vergütung; weitere Unterstützung vergütet der Kunde nach § 8 Abs. 2. Auf Verlangen des Kunden, das spätestens mit der Kündigung zu erklären ist, betreibt der Auftragnehmer das System bis zu 3 Monate über das Vertragsende hinaus zu den bisherigen Bedingungen weiter, um einen geordneten Wechsel zu ermöglichen. Dienste Dritter, die der Auftragnehmer im eigenen Namen bezogen hat, überträgt er auf Wunsch auf den Kunden, soweit der Anbieter dies zulässt, und kündigt sie im Übrigen nach Abstimmung mit dem Kunden. Danach löscht der Auftragnehmer die Kundendaten nach dem AVV.
§ 19 Referenzen
Der Auftragnehmer nennt den Kunden als Referenz, insbesondere mit Name, Logo, Projektbeschreibung oder Fallstudie, nur nach vorheriger Zustimmung des Kunden in Textform. Zahlen und Ergebnisse veröffentlicht er nur in der vom Kunden freigegebenen Fassung. Der Kunde kann die Zustimmung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Nürnberg Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag. Der Auftragnehmer kann den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen. Gesetzliche ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie Kündigungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB), zum Beispiel per E-Mail. Der Vorrang individueller Vereinbarungen (§ 305b BGB) bleibt unberührt.
(4) Ist eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB). An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).